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Bundesverfassungsgerichtsurteil über "Homeschooling"

Bundesverfassungsgericht gibt grünes Licht, Schulverweigerung zu bestrafen

21.06.2006: Wer die Schulpflicht aus religiösen Gründen verweigert, kann strafrechtlich verfolgt werden. Dies meldet die Nachrichtenagentur unter Berufung auf eine Veröffentlichung des Bundesverfassungsgerichts vom Dienstag, 20.06., veröffentlichten Entscheidung bestätigt (2BvR 1693/04). Die Karlsruher Richter nahmen eine Beschwerde eines Elternpaars aus Hessen nicht zur Entscheidung an. Aus Glaubensgründen hielten sie seit Sommer 2001 drei ihrer Töchter vom Schulbesuch fern. Die Kläger gehören einer "Glaubensgemeinschaft der bekennenden evangelischreformierten Gemeinde" an.

Schulpflicht dient zur Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags

Zur Begründung hieß es, die allgemeine Schulpflicht diene der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und der Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger. In einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, gewähre die Verfassung keinen Anspruch, von fremden Glaubensbekundungen oder Ansichten verschont zu bleiben. Auf Grund ihres Glaubens wollten die Beschwerdeführer bei der Kindererziehung den Maßstäben und Vorgaben der Bibel wortgetreu folgen und ihre Kinder von Einflüssen fern halten, die den biblischen Geboten zuwiderlaufen.

Die Kinder werden von ihren Eltern zu Hause unterrichtet. In der Karlsruher Entscheidung heißt es, mit dem Sexualkundeunterricht habe die Schule das ihr obliegende Neutralitätsgebot nicht verletzt. Auch sei nicht zu beanstanden, dass die Evolutionstheorie im Biologieunterricht vermittelt werde und die biblische Schöpfungsgeschichte nur im Religionsunterricht.

Das vollständige Fernhalten der Kinder von der Schule ist unverhältnismäßig

Das vollständige Fernhalten sei unverhältnismäßig, urteilten die Karlsruher Richter. Die Beschwerdeführer hätten zudem die Möglichkeit nicht genutzt, die von ihnen empfundenen Konflikte in der Schule vorzutragen. Auch sei nicht erkennbar, weshalb es Glaubensgründe erforderlich gemacht hätten, die Kinder von weltanschaulich neutralen Unterrichtsfächern wie etwa Mathematik und Fremdsprachen abzumelden.

800 EUR Strafe für Schulverweigerung aus religiösen Gründen

Vom Landgericht Gießen waren die Eltern im November 2003 zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt in Höhe von 800 Euro verurteilt worden, was vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Juli 2004 bestätigt worden war.

Allgemeine Schulpflicht trägt dazu bei, Parallelgesellschaften zu verhindern

Die Bundesintegrationsbeauftragten Maria Böhmer (CDU) begrüßte eine am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Die allgemeine Schulpflicht trägt nach ihrer Ansicht dazu bei, Parallelgesellschaften zu verhindern. Deshalb sollten Schüler nicht aus religiös-kulturellen Gründen vom gemeinsamen Unterricht ausgenommen werden.

Böhmer zufolge ist es gerade bei der Integration von Kindern und Jugendlichen wichtig, dass diese auch Werte kennen lernen, mit denen die Eltern auf Grund ihrer religiösen, kulturellen oder gesellschaftlichen Herkunft nicht vertraut sind. "Gerade in den Schulen wird durch die Vermittlung von Werten und Akzeptanz von Verhaltensregeln der Grundstock für das spätere Leben gelegt", sagte Böhmer.

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Als erstes deutsches Bundesland hat Bayern im Februar 2006 eine Ergänzungsschule zugelassen, so genanntes Homeschooling. Eltern dürfen ihre Kinder nach offiziellen Lehrplänen zu Hause unterrichten - die Prüfungen werden in staatlichen Schulen abgelegt mehr

AREF, 21.06.2006


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