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Grünes Licht für "Homo-Ehe"
Bundesverfassungsgericht hatte den Eilantrag der CDU/CSU mit knapper Mehrheit abgelehnt
Das Gesetz zur gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft trat am 1. August in Kraft Das Bundesverfassungsgericht hatte den Eilantrag der CDU/CSU mit knapper Mehrheit abgelehnt.
Homosexuelle Paare können sich wie seit dem 1. August als Lebenspartnerschaft eintragen lassen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Damit blieb der Eilantrag von den beiden CSU und CDU regierten Freistaaten Bayern und Sachsen ohne Erfolg. Die Entscheidung erging mit fünf zu drei Stimmen.
Gleichgeschlechtliche Paare können
damit Bund fürs Leben als "Eingetragene Lebenspartnerschaft" besiegeln
lassen. Wie bei der Ehe können die Partner einen gemeinsamen Namen führen,
es gelten gegenseitige Unterhaltspflichten, gesetzliches Erb-
und Mietrecht und Einbeziehung des Partners in die Kranken- und Pflegeversicherung.
Bayern und Sachsen hatten argumentiert, das Gesetzesvorhaben verstoße gegen den im Grundgesetz verankerten Schutz von Ehe und Familie. Durch die weit reichenden Regelungen im Erb-, Miet-, Namens- und Ausländerrecht würden eingetragene homosexuelle Partnerschaften der Ehe nahezu gleichgestellt.
Unabhängig vom vorläufigen Inkrafttreten des Gesetzes bleiben die Verfassungsbeschwerden der Länder anhängig. Über die Verfassungsbeschwerden wird jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Im Hauptverfahren wird auch Thüringen als Kläger auftreten. Bis dahin ist das Gesetz in Kraft.
Die Tatsache, dass der Eilantrag abgelehnt wurde, wird als Indiz beurteilt, dass das Gesetz nach Ansicht der Richter-Mehrheit verfassungskonform ist.
Wo die Lebenspartnerschaft besiegelt wird, ist in den Ländern unterschiedlich geregelt. Die SPD-geführten Länder haben dafür - wie bei Eheschließungen - die Standesämter festgelegt. Unionsländer, die das Gesetz als verfassungswidrig ablehnen, haben teilweise andere staatliche Behörden bestimmt. In Bayern soll die Homo-Ehe nur vor einem Notar geschlossen werden können.
August 2001, Autor: Uwe Schütz, Quelle: Focus.de
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