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Hintergrund-Infos

Angriffskrieg

Tornado der Bundeswehr beim Start

Bedeutung

Angriffskrieg bezeichnet die Anwendung von Gewalt durch einen Staat oder Staaten gegen einen anderen Staat, ohne dass der Angreifer (oder ein anderer verbündeter Staat) entweder von dem angegriffenen Staat vorher selbst angegriffen worden wäre, ein solcher Angriff unmittelbar bevorstünde oder der angegriffene Staat dem Angreifer den Krieg erklärt hätte oder Teile seines Territoriums besetzt hielte.

Völkerrecht

Im modernen Völkerrecht ist ein Angriffskrieg grundsätzlich verboten.

In Artikel 1 Absatz 1 der Charta der Vereinten Nationen heißt es:

Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;

In Art. 2 der Charta der Vereinten Nationen findet sich darüber hinaus die Verpflichtung, nicht nur auf die Anwendung von Gewalt zu verzichten, sondern auch das Drohen damit.

Der Begriff Angriffskrieg wird in der Charta der Vereinten Nation nicht definiert. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat den Angriffskrieg in Resolution 3314 zwar definiert, ihre Resolutionen sind völkerrechtlich jedoch nicht bindend.

Rechtslage in Deutschland

Nach dem Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland ist die Vorbereitung eines Angriffskrieges grundsätzlich verboten und unter Strafe zu stellen.

So bestimmt Art. 26 Abs. 1 des Grundgesetzes:

Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

In § 80 des Strafgestzbuches (StGB) heißt es:

Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

Tatbestandsmäßig war also nur die Vorbereitung eines Angriffskriegs mit Deutschland als Teilnehmer, wenn die konkrete Gefahr eines solchen Krieges auch tatsächlich drohte. Daher kamen als Täter praktisch nur Inhaber von Schlüsselstellungen staatlicher Macht in Betracht.[4] Der Begriff des Angriffskriegs wurde im Gesetz nicht definiert und in der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft als „völkerrechtswidrige bewaffnete Aggression“ aufgefasst.[5] Da auch die Definition im Völkerrecht nicht eindeutig war, wurde teilweise bezweifelt, dass die Strafnorm dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprach.[5]

Zum 1. Januar 2017 wurde § 80 StGB durch § 13 Völkerstrafgesetzbuch (Verbrechen der Aggression) ersetzt.[6][7]

Nach Art. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland gilt mit Inkrafttreten am 15. März 1991 (Verbot des Angriffskrieges):

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, daß von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.

Als einzige Ausnahme kann angesehen werden, wenn nach einer Resolution des UN-Sicherheitsrats gemäß der Artikel 42 oder 53 der Charta der Vereinten Nationen, die eine Basis für das Völkerrecht ist, die Anwendung militärischer Gewalt unter deutscher Beteiligung beschlossen wird. In diesem Fall liegt zumindest kein Verstoß gegen den Zwei-plus-Vier-Vertrag vor.

Beispiele für internationale Konflikte

Beginn des 2. Weltkriegs
1939
Nach dem 2. Weltkrieg war bei der Vorbereitung der Nürnberger Prozesse die Strafbarkeit von Angriffskriegen der hauptsächliche Streitpunkt zwischen den Alliierten. Eine Einigung kam erst zustande, nachdem eine beschränkende Klausel in den Einleitungssatz des Artikels 6 aufgenommen worden, der explizit nur die Staaten der europäischen Achsenmächte in Betracht zog. Neu am Nürnberger Statut war nicht, dass Angriffskriege geächtet waren. Neu war die Strafbarkeit. Daher warfen sie dem Gericht Siegerjustiz vor. Der Gerichtshof wies diese zentralen Argumente der Verteidigung zurück.
Sechs-Tage-Krieg 1967
1967

Im Juni 1967 greift Israels Luftwaffe Ägypten an.

Dieser sogenannte Sechstagekrieg wird allgemein als „präventiver Verteidigungskrieg“ dargestellt. Der bislang einzige Fall, der nach vorherrschender Meinung als gerechtfertigte Verteidigung angesehen wird.

Kosovo-Krieg 1999
1999

Am 23.03.1999 beginnt die NATO mit Luftangriffen gegen Jugoslawien. Es wurde nicht versucht, den Krieg der NATO gegen (Rest-)Jugoslawien als Verteidigungskrieg darzustellen noch mit dem bestehenden Völkerrecht zu begründen, sondern mit einer – der Nothilfe vergleichbaren – erweiterten Auslegung des humanitären Völkerrechts. Die humanitären Gründe (der angebliche Hufeisenplan) wurden aber nie bewiesen und das Massaker in Rugova hat es nie gegeben. Eine juristische Aufarbeitung dieser Angriffe auf Jugoslawien hat es bisher nicht gegeben.

Operation "Iraqi Freedom", 3. Golfkrieg, Irakkrieg ) im Jahr 2003
2003

Der Angriff der Koalition der Willigen unter Führung der USA auf den Irak (Operation "Iraqi Freedom", 3. Golfkrieg, Irakkrieg ) im Jahr 2003 wurde von George W. Bush als Präventivkrieg zur „Abwehr einer drohenden Gefahr“ gerechtfertigt, da der Irak angeblich Massenvernichtungswaffen besitze. Im Irak wurden jedoch keine Massenvernichtungsmittel gefunden. Deshalb gilt der Irakkrieg wegen der Bestimmungen der UN-Charta und dem fehlenden UN-Mandat als völkerrechtswidriger, illegaler Angriffskrieg. Weil die Vereinigten Staaten den Internationalen Strafgerichtshof nicht anerkennen, sind juristische Konsequenzen nicht absehbar.

Autor dieser Webseite: Uwe Schütz, 03.07.2020

Quelle: wikipedia.de