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Hintergrund-Infos

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte


Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist ein auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eingerichteter Gerichtshof mit Sitz im französischen Straßburg. Vom EGMR werden Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung der Unterzeichnerstaaten auf die Verletzung der Konvention überprüft.

Er ist eine Institution des Europarats und ist nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, dem obersten Gericht der Europäischen Union

Der EMRK sind alle 47 Mitglieder des Europarats beigetreten. Daher unterstehen mit Ausnahme von Weißrussland und dem Vatikanstaat sämtliche international anerkannten europäischen Staaten einschließlich Russlands, der Türkei, Zyperns und der drei Kaukasusrepubliken Armenien, Aserbaidschan und Georgien der Jurisdiktion des EGMR.[1] Jeder kann mit der Behauptung, von einem dieser Staaten in einem Recht aus der Konvention verletzt worden zu sein, den EGMR anrufen. Präsident des Gerichtshofs ist seit dem 1. November 2012 der Luxemburger Dean Spielmann.

Während der EGMR nach seiner Gründung im Jahre 1959 nur mit eingeschränkten Befugnissen im Rahmen des Schutzsystems der EMRK ausgestattet war und seine Bedeutung deshalb vergleichsweise gering blieb, hat er spätestens seit seiner grundlegenden Reform im Jahre 1998 enorm an Einfluss gewonnen. Gerade in den letzten Jahren hat der EGMR zahlreiche Urteile erlassen, die nicht unerheblich in die Rechtsordnung einzelner Staaten eingegriffen und in der Öffentlichkeit ein breites Echo gefunden haben. Gleichzeitig sieht er sich mit einer ständig steigenden Zahl von Beschwerden konfrontiert, die zu einer chronischen Überlastung geführt haben. In jüngster Zeit wurden verschiedene Maßnahmen getroffen, um dieses Problems Herr zu werden, etwa die Verabschiedung des 14. Zusatzprotokolls zur EMRK.

Auslegung

Die Auslegung der einzelnen Konventionsrechte erfolgt durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).

Der EGMR betrachtet die EMRK als ein „living instrument“ (lebendiges Instrument). (Formulierung einer Urteilsbegründung am 25.04.1978). Das bedeutet, dass eine EMRK-Bestimmung auf Grundlage der aktuellen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen ausgelegt wird und nicht nach den Bedingungen zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Vorschrift (vgl. z.B. im Gegensatz Originalismus). Der Menschenrechtsschutz einer EMRK-Bestimmung kann sich damit im Laufe der Zeit verändern.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, ist es das Ziel der Konvention, nicht theoretische und illusorische Rechte zu gewähren, sondern praktische und effektive.

mehr bei uns:
EGMR-Urteil: Recht auf Leben gilt nicht für Ungeborene
Europarat

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

Quelle: wikipedia.de, 05.07.2014

Autor dieser Webseite: Uwe Schütz