Was bedeutet Meinungsfreiheit?
Die Meinungsfreiheit
ist ein Menschenrecht und wird in Verfassungen als ein Grundrecht
garantiert, um zu verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung
beeinträchtigt oder gar verboten wird. In engem Zusammenhang
mit der Meinungsfreiheit sichert die Informationsfreiheit den
Zugang zu wichtigen Informationen, ohne die eine Meinungsbildung
gar nicht möglich wäre. Das Verbot der Zensur verhindert
die Meinungs- und Informationskontrolle durch staatliche Stellen.
Im Unterschied zu einer Diktatur sind der Staatsgewalt in einer
Demokratie die Mittel der vorbeugenden Informationskontrolle durch
Zensur ausdrücklich verboten.
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland wird
die Meinungsfreiheit durch Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes
(GG) gewährleistet.
Wortlaut im Grundgesetz (Artikel 5)
(1) Jeder hat das
Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern
und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit
der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte
finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,
den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in
dem Recht der persönlichen Ehre.
Grenzen der Meinungsfreiheit
Beschränkungen
der Meinungsfreiheit dürfen keine abweichende Meinung unterbinden,
sondern nur zum Staatsschutz oder zum Schutz anderer wichtiger
Interessen wie dem Jugendschutz eingesetzt werden. Repression,
also Sanktionen nach erfolgter Meinungsäußerung, ist
meist nur zum Schutze höher- und gleichrangiger anderer Güter
erlaubt, aber nur auf der Basis eines ausreichend die Einschränkung
detaillierenden rechtmäßig verabschiedeten Gesetzes.
Beispiele für Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit
-
Schutz der persönlichen
Ehre gegen Beleidigung oder Verleumdung
-
Weitergabe von
als geheim klassifizierter Informationen
-
Grenzen der Sittlichkeit
und des Jugendschutzes
-
Öffentliche
Sicherheit
-
Unlauterer
Wettbewerb durch Diskreditierung der Ware oder Dienstleistung
eines Mitbewerbers
-
Die
nichtautorisierte Weitergabe urheberrechtlich geschützter
Informationen (z.B. Art. 5 Abs. 2 S. 1 GG: Schranke der "allgemeinen
Gesetze"; das Urheberrechtsgesetz ist ein solches Gesetz,
da es nicht meinungsspezifisch wirkt)
-
Volksverhetzung
- Äußerungen, die den öffentlichen Frieden
stören können (definiert in § 130 StGB. So
stellt z.B. Absatz 4 die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung
der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft,
die den öffentlichen Frieden in einer die Würde
der Opfer verletzenden Weise stört, unter Strafe.
Quelle: wikipedia.de
Autor dieser Webseite:
Uwe Schütz
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