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Meldebehörden dürfen Daten von Wahlberechtigten an Parteien weitergeben

Datenschutz, Grafik:  Bayerisches InnenministeriumDie Einwohnermeldeämter dürfen Daten von Wahlberechtigten ab der Bekanntgabe des Wahltermins durch den Bundespräsidenten an politische Parteien weitergeben. Das Bayerische Innenministerum weißt darauf hin, dass man bei der Meldebehörde dagegen Widerspruch einlegen kann.

Bürger können Widerspruch einlegen

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich eingelegt werden. Er braucht nicht begründet werden und ist an keine Voraussetzungen gebunden. Er ist bei der Meldebehörde einzulegen und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.

Datenschutz = Schutz von Persönlichkeit und Privatsphäre

Mit dem Datenschutz soll das Persönlichkeitsrecht geschützt werden. Vor allem geht es um den Schutz der Privatsphäre der Bürger im Zeitalter der modernen Informationsverarbeitung.

Wichtigste Rechtsgrundlage des Datenschutzes sind das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutzgesetze der Länder (in Bayern das Bayer. Datenschutzgesetz, BayDSG). Das BDSG gilt für die öffentlichen Stellen des Bundes und für die Privatwirtschaft. Das BayDSG gilt für bayerische Behörden und Gerichte. Die genannten Gesetzestexte sind auf den Internetseiten des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und des Bayer. Landesbeauftragten für den Datenschutz verfügbar.

Quelle: Pressemitteilung PM 336/05 des Bayerischen Innenministeriums vom 29.07.2005

Wer überwacht die Einhaltung des Datenschutzes?

Für die Einhaltung des Datenschutzes ist jede Behörde und jedes Unternehmen selbst verantwortlich.

Die Einhaltung der Datenschutzvorschriften in Landesbehörden (z.B. Gemeinde- oder Stadtverwaltung, Landratsamt, Finanzamt, Polizei, Allgemeine Ortskrankenkasse) durch den Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert, olle des Datenschutzes bei Bayerischen Landesbehörden, in Bayern: www.datenschutz-bayern.de

Für die Kontrolle des Datenschutzes bei Bundesbehörden (z.B. Bundesamt für Finanzen, Kreiswehrersatzamt, Arbeitsamt) und bei Unternehmen, die Telekommunikationsdienste erbringen ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig. www.bfd.bund.de

Private Stellen und Unternehmen (z.B. Auskunfteien, Kreditschutzeinrichtungen, Banken, Versicherungen) werden von Datenschutzaufsichtsbehörden kontrolliert, in Bayern der Bayerrische Datenschutzaufsichtsbehörde in Ansbach www.regierung.mittelfranken.bayern.de

Jede/r Bürger/in kann sich an die zuständigen Stellen wenden.

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