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Prostitutionsgesetz hat Nebenwirkungen
Familienpolitische Sprecher der CDU/CSU fordert Prostitutionsgesetz-Änderung
13.10.2006: Der familienpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Johannes Singhammer: "Der ideologisch zwanghafte Versuch, Prostitution als quasi bürgerliches Berufsbild zu etablieren, hat zu verhängnisvollen Nebenwirkungen geführt"
Das Prostitutionsgesetz hat groteske Folgen
13.10.: Eine Überarbeitung des Prostitutionsgesetzes fordert der familienpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Johannes Singhammer (CSU). Seit die rot-grüne Bundesregierung die Sittenwidrigkeit der Prostitution aufgehoben habe, sei es in Einzelfällen zu grotesken Vermittlungen arbeitsloser Frauen ins Rotlichtmilieu gekommen. Der Parlamentarier verweist ferner auf den Fall einer Ehefrau, der bei der Scheidung der Anspruch auf Unterhaltszahlungen versagt wurde. Begründung: Sie sei vor und während ihrer Ehe der Prostitution nachgegangen und könne somit keinen Bedarf glaubhaft machen.
CSU-Politiker Singhammer : Prostitution ist kein normaler Beruf
Singhammer: Auf Deutsch: Sie soll sich doch einfach weiter prostituieren. Prostitution ist schließlich nicht mehr sittenwidrig. Prostitution werde aber nie ein Beruf wie jeder andere sein. Der ideologisch zwanghafte Versuch, Prostitution als quasi bürgerliches Berufsbild zu etablieren, hat zu verhängnisvollen Nebenwirkungen geführt, so Singhammer. Die vorgesehene Novellierung des Prostitutionsgesetzes müsse dies berücksichtigen.
Rechtliche und soziale Situation von Prostituierten verbessert
Das Prostitutionsgesetz (Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten - ProstG) verbessert die rechtliche und soziale Situation von Prostituierten und stuft Prostitution als Dienstleistung ein. Es trat zum 1. Januar 2002 in Kraft (BGBl. I 2001, S. 3983; FNA 402-39).
Gleichzeitig wurden das Strafgesetzbuch in § 180a (Ausbeutung von Prostituierten) und § 181a (Zuhälterei) dahingehend geändert, dass das Schaffen eines angemessenen Arbeitsumfeldes nicht mehr strafbar ist, solange nicht eine Ausbeutung von Prostituierten stattfindet.
Vor Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes wurden Verträge über sexuelle Dienstleistungen als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB angesehen. Rechtsfolge der Sittenwidrigkeit ist die Nichtigkeit des Vertrages. Daher entstand weder ein Anspruch des Kunden auf Erbringung der Dienstleistung noch ein Anspruch der Prostituierten auf die vereinbarte Gegenleistung.
Quellen: kath.net, 13.10.2006 und wikipedia.de
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