Keine Party an stillen Tagen
Bayerischer Innenminister: Karfreitag muss seinen Charakter bewahren
04.04.09: Bayerns Innenminister Joachim Herrmann hat angesichts
der Forderungen von einzelnen Gastwirten, die eine Abschaffung der
stillen Tage wollen, auf die Bedeutung des Karfreitags und seiner
Verankerung im Feiertagsgesetz hingewiesen. "Der ernste Charakter
der so genannten stillen Tage kommt, insbesondere am Karfreitag,
zum Ausdruck. Nach dem bayerischen Gesetz sind Gründonnerstag,
Karfreitag und Karsamstag stille Tage.
An 356 Tagen im Jahr ist Party möglich
Das Gesetz verbietet an diesem Tag musikalische Darbietungen jeder
Art in Räumen mit Schankbetrieb und lässt auch keinerlei
Befreiung zu. Es ist eine Frage des Respekts vor den religiösen
Empfindungen der Mitbürger, diesen Geboten zu folgen."
Der bayerische Innenminister betonte, dass man an 356 Tagen im Jahr
rund um die Uhr Party feiern könne. "Ich halte es für
keineswegs unzumutbar, wenn man diese Partylaune für neun Tage
im Jahr einschränken muss. Der Schutz des Karfreitags als Feiertag
und stiller Tag steht nicht zur beliebigen Disposition. Alle Kommunen
sind aufgefordert, darauf zu achten, dass der ernste Charakter gewahrt
wird.
Bund für Geistesfreiheit scheiterte mit Heidenspaß
statt Höllenqual-Party
Im Jahr 2007 hatte der atheistische Bund für Geistesfreiheit
versucht, am Karfreitag eine Heidenspaß statt Höllenqual-Party
zu veranstalten. Die Freigeistigen scheiterten mit ihrer Klage vor
dem Verwaltungsgericht München. Daraufhin wandte sich der Bund
ein, es handele sich nicht um eine Vergnügungsveranstaltung,
sondern um einen politischen Protest und reichte gegen das Verbot
eine Feststellungsklage ein, die aber vom Vorsitzenden Richter Dietmar
Ettlinger abschlägig beschieden wurde mehr
Stille Tage in Bayern
An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen,
die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen, verboten.
Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag
und Buß- und Bettag. Als stille Tage sind folgende Tage festgelegt:
- Aschermittwoch
- Gründonnerstag
- Karfreitag. Am Karfreitag ist jede Art von Musikdarbietung
in Räumen mit Schankbetrieb ausnahmslos verboten.
- Karsamstag
- 1. November - Allerheiligen
- Volkstrauertag
- Totensonntag
- Buß- und Bettag
- 24. Dezember - Heiliger Abend ab 14.00 Uhr.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 130/09 des Bayerischen Innenministeriums
vom 3. April 2009
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