Grundgesetz
Der Text des Grundgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland. (GG) enthält keine Aussagen
über das Verhältnis von Staat und Kirche. § 140 verweist
jedoch auf die deutsche
Verfassung der Weimarer Republik und erklärt, dass die
Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom
11. August 1919 Bestandteil des Grundgesetzes sind.
Die Verfassung von 1919 bestimmt bis heute das Verhältnis
zwischen Staat und Kirchen
In Art. 137, Absatz (1)
heißt es:
Es besteht
keine Staatskirche.
Nach dem Ende des Ersten
Weltkrieges und des bisherigen Systems von Staatskirchen regelte
die Weimarer Nationalversammlung
1919 in der Weimarer Reichsverfassung das Verhältnis von
Kirchen und Staat neu.
Die Artikel der Weimarer
Verfassung von 1919 betonen die weltanschaulicher Neutralität
des Staates und Selbstbestimmung aller Religionsgemeinschaften.
Die Religionsausübung ist jedoch nicht zur Privatsache erklärt,
sondern blieb öffentliche Angelegenheit, die aber dem Staat
entzogen war. Dieses Konzept wurde, zunächst 1926 von Ulrich
Stutz, als hinkende Trennung bezeichnet, weil die Trennung
für Kooperation offen ist und diese unter Umständen geradezu
erforderlich macht. Rechtlich niedergelegt wurden diese Prinzipien
in Art. 135 bis Art. 141 Weimarer Reichsverfassung (WRV). Von diesen
sind Artikel 136 bis 139 sowie Artikel 141 durch Art. 140 des Grundgesetzes
weiterhin Bestandteil des geltenden Staatskirchen- und Verfassungsrechts.
Von Trennung und Unabhängigkeit kann keine Rede sein
Mit den Großkirchen
gibt es Staatskirchenverträge, z.B. ist das sogenannte Reichskonkordat
vom 20.07.1933 bis heute in Kraft. Religionsgemeinschaften mit
Körperschaftsstatus dürfen Kirchensteuer
erheben - im Falle der jüdischen Gemeinden abweichend Kultussteuer
genannt. Christliche Feiertage sind aufgrund der Verfassung (Art.
139WRV) geschützt; der Religionsunterricht ist in fast allen
Bundesländern an staatlichen Schulen ordentliches Lehrfach
(Art. 7, Absatz 3, Satz 1 bzw. Art. 141 Grundgesetz). In manchen
Gerichtssälen und Schulen hängen Kreuze. Im letzteren
Fall müssen sie jedoch infolge des Kruzifix-Beschlusses
des Bundesverfassungsgerichts abgenommen werden, sofern sich
ein Schüler in seiner (negativen) Religionsfreiheit verletzt
fühlt und es sich nicht um eine Bekenntnisschule handelt. Christliche
Kindergärten und Schulen werden vom Staat grundsätzlich
wie andere Privatschulen im Rahmen der Grundversorgung und zur Verwirklichung
der Privatschulfreiheit gefördert; zum Teil ist die Förderung
höher, zum Teil niedriger als die der anderen freien Träger.
Etwa 10 Prozent der Schulen in Deutschland befinden sich in kirchlicher
Trägerschaft.
Viele staatlich finanzierte
Universitäten unterhalten theologische Fakultäten. Wegen
der weltanschaulichen Neutralität des Staates muss deren Lehrkörper
und inhaltliche Ausrichtung wesentlich von den Kirchen bestimmt
werden. Darüber hinaus unterhalten einige Universitäten
außerhalb der theologischen Fakultäten sogenannte Konkordatslehrstühle,
die staatlich finanziert sind, bei deren Besetzung die katholische
Kirche jedoch ein Mitspracherecht hat. Die verfassungsrechtliche
Zulässigkeit der Konkordatslehrstühle ist umstritten.
Ein wichtiger Rechtsgrundsatz
in Deutschland ist, dass der Staat die Religionsgemeinschaften organisatorisch
einbinden, ihnen aber nicht ihre Inhalte vorschreiben kann, weil
der Staat die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit
(Art. 4, Absatz 1 und 2 Grundgesetz) beachten muss.
Zu kontroversen Debatten
kommt es, wenn am Verhältnis von Staat und Kirche bzw. Religion
etwas geändert wird, wie im Fall des brandenburgischen Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde-Unterrichts
oder dem Verbot von Kruzifixen oder Kopftüchern in der Schule.
Ebenso strittig ist die Einführung
des islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen;
in diesem Fall vor allem deshalb, weil hierfür bisher kein
Partner für den Staat zur Verfügung steht, nach dessen
Glaubensgrundsätzen unterrichtet werden könnte. Deshalb
sind zum Teil Formen des islamischen Religionsunterrichts entwickelt
worden, bei dem allein in staatlicher Verantwortung islamische Religionslehre
unterrichtet wird, was jedoch unter dem Aspekt der staatlichen Neutralität
und der Trennung von Staat und Religion verfassungsrechtlich äußerst
problematisch ist. Auch im Zusammenhang mit der Rede von Papst Benedikt
XVI. vor dem Bundestag im Rahmen des Papstbesuchs in Deutschland
2011 kam es zu intensiven Debatten über die weltanschauliche
Neutralität des Staates.
Religiöse Symbole
im öffentlichen Raum sind teilweise zulässig, stoßen
jedoch gelegentlich auf Ablehnung, wie es der Kruzifixstreit und
der Kopftuchstreit zeigen. Kritik am Verhältnis von Staat und
Kirche in Deutschland gibt es seitens der Humanistischen Union und
liberalen Kreisen. Sie fordern eine Trennung von Staat und Religion
im laizistischen Sinne.
Quelle: wikipedia.de
Autor dieser Webseite:
Uwe Schütz
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