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Hintergrund-Infos

Trennung zwischen Kirche und Staat?


Grundgesetz

Der Text des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. (GG) enthält keine Aussagen über das Verhältnis von Staat und Kirche. § 140 verweist jedoch auf die deutsche Verfassung der Weimarer Republik und erklärt, dass die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 Bestandteil des Grundgesetzes sind.

Die Verfassung von 1919 bestimmt bis heute das Verhältnis zwischen Staat und Kirchen

In Art. 137, Absatz (1) heißt es:

Es besteht keine Staatskirche.

Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges und des bisherigen Systems von Staatskirchen regelte die Weimarer Nationalversammlung 1919 in der Weimarer Reichsverfassung das Verhältnis von Kirchen und Staat neu.

Die Artikel der Weimarer Verfassung von 1919 betonen die weltanschaulicher Neutralität des Staates und Selbstbestimmung aller Religionsgemeinschaften. Die Religionsausübung ist jedoch nicht zur Privatsache erklärt, sondern blieb öffentliche Angelegenheit, die aber dem Staat entzogen war. Dieses Konzept wurde, zunächst 1926 von Ulrich Stutz, als „hinkende Trennung“ bezeichnet, weil die Trennung für Kooperation offen ist und diese unter Umständen geradezu erforderlich macht. Rechtlich niedergelegt wurden diese Prinzipien in Art. 135 bis Art. 141 Weimarer Reichsverfassung (WRV). Von diesen sind Artikel 136 bis 139 sowie Artikel 141 durch Art. 140 des Grundgesetzes weiterhin Bestandteil des geltenden Staatskirchen- und Verfassungsrechts.

Von Trennung und Unabhängigkeit kann keine Rede sein

Mit den Großkirchen gibt es Staatskirchenverträge, z.B. ist das sogenannte Reichskonkordat vom 20.07.1933 bis heute in Kraft. Religionsgemeinschaften mit „Körperschaftsstatus“ dürfen Kirchensteuer erheben - im Falle der jüdischen Gemeinden abweichend Kultussteuer genannt. Christliche Feiertage sind aufgrund der Verfassung (Art. 139WRV) geschützt; der Religionsunterricht ist in fast allen Bundesländern an staatlichen Schulen ordentliches Lehrfach (Art. 7, Absatz 3, Satz 1 bzw. Art. 141 Grundgesetz). In manchen Gerichtssälen und Schulen hängen Kreuze. Im letzteren Fall müssen sie jedoch infolge des Kruzifix-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts abgenommen werden, sofern sich ein Schüler in seiner (negativen) Religionsfreiheit verletzt fühlt und es sich nicht um eine Bekenntnisschule handelt. Christliche Kindergärten und Schulen werden vom Staat grundsätzlich wie andere Privatschulen im Rahmen der Grundversorgung und zur Verwirklichung der Privatschulfreiheit gefördert; zum Teil ist die Förderung höher, zum Teil niedriger als die der anderen freien Träger. Etwa 10 Prozent der Schulen in Deutschland befinden sich in kirchlicher Trägerschaft.

Viele staatlich finanzierte Universitäten unterhalten theologische Fakultäten. Wegen der weltanschaulichen Neutralität des Staates muss deren Lehrkörper und inhaltliche Ausrichtung wesentlich von den Kirchen bestimmt werden. Darüber hinaus unterhalten einige Universitäten außerhalb der theologischen Fakultäten sogenannte Konkordatslehrstühle, die staatlich finanziert sind, bei deren Besetzung die katholische Kirche jedoch ein Mitspracherecht hat. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Konkordatslehrstühle ist umstritten.

Ein wichtiger Rechtsgrundsatz in Deutschland ist, dass der Staat die Religionsgemeinschaften organisatorisch einbinden, ihnen aber nicht ihre Inhalte vorschreiben kann, weil der Staat die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit (Art. 4, Absatz 1 und 2 Grundgesetz) beachten muss.

Zu kontroversen Debatten kommt es, wenn am Verhältnis von Staat und Kirche bzw. Religion etwas geändert wird, wie im Fall des brandenburgischen Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde-Unterrichts oder dem Verbot von Kruzifixen oder Kopftüchern in der Schule. Ebenso strittig ist die Einführung des islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen; in diesem Fall vor allem deshalb, weil hierfür bisher kein Partner für den Staat zur Verfügung steht, nach dessen Glaubensgrundsätzen unterrichtet werden könnte. Deshalb sind zum Teil Formen des islamischen Religionsunterrichts entwickelt worden, bei dem allein in staatlicher Verantwortung islamische Religionslehre unterrichtet wird, was jedoch unter dem Aspekt der staatlichen Neutralität und der Trennung von Staat und Religion verfassungsrechtlich äußerst problematisch ist. Auch im Zusammenhang mit der Rede von Papst Benedikt XVI. vor dem Bundestag im Rahmen des Papstbesuchs in Deutschland 2011 kam es zu intensiven Debatten über die weltanschauliche Neutralität des Staates.

Religiöse Symbole im öffentlichen Raum sind teilweise zulässig, stoßen jedoch gelegentlich auf Ablehnung, wie es der Kruzifixstreit und der Kopftuchstreit zeigen. Kritik am Verhältnis von Staat und Kirche in Deutschland gibt es seitens der Humanistischen Union und liberalen Kreisen. Sie fordern eine Trennung von Staat und Religion im laizistischen Sinne.

Quelle: wikipedia.de

Autor dieser Webseite: Uwe Schütz

 

 

mehr bei uns
über das Verhältnis von Kirche und Staat:

1933: Reichskonkordat - Vertrag zwischen Nazi-Deutschland und der Katholischen Kirche

1949 : Verkündigung des Grundgesetzes - Es übernimmt Regelung aus der Weimarer Verfassung von 1919