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BGH-Urteil schützt Abtreibungsärzte

Bundesgerichtshof: Persönlichkeitsrecht geht vor Meinungsfreiheit

21.05.2003: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beschlossen, dass sich ein Frauenarzt nicht öffentlich nachsagen lassen muss, in seiner Praxis würden "rechtswidrige Abtreibungen" vorgenommen.

Nach der Entscheidung des Karlsruher Gerichts werde dadurch das Persönlichkeitsrecht eines legal handelnden Mediziners verletzt. Der BGH wies mit diesem Urteil eine Beschwerde von Klaus Günter Annen aus Weinheim zurück, der nahe einer Heilbronner Arztpraxis Handzettel mit der Aufschrift : "Stoppt rechtswidrige Abtreibungen in der Praxis Dr. (...)" verteilt hatte. Annen wollte beim BGH ein Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart durchsetzen, das ihn zur Unterlassung dieser Äußerungen verurteilt hatte.

BGH : Flugblatt hätte bezüglich dem Begriff "rechtswidrig" Bezug zum BVG-Urteil herstellen müssen

Dem Lebensschützer gestand das BGH zwar zu, dass das Bundesverfassungsgericht 1993 Abtreibungen nach Beratung als rechtswidrig, wenn auch straffrei bezeichnet habe. Annen habe den Bezug zu dieser Rechtssprechung jedoch nicht hergestellt, nach der ein legales, strafloses Handeln des Arztes möglich sei. Vielmehr habe er den Begriff der Rechtswidrigkeit in einer Weise verwendet, die "Prangerwirkung gegen den als Einzelperson genannten Arzt erzeugt hat und auch erzeugen sollte". Deshalb wiege die Verletzung des Persönlichkeitsrechts so schwer, dass die Meinungsfreiheit Annens dahinter zurücktreten müsse.

Erst vor wenigen Wochen hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, Annen dürfe Abtreibungen als "Mord" und "Neuen Holocaust" bezeichnen. Vor drei Jahren hatte der BGH Flugblätter Annens gebilligt, mit denen er vorgeburtliche Kindstötungen im Klinikum Nürnberg als "Kindermord im Mutterschoß" und "damals: Holocaust, heute: Babycaust" angeprangert hatte.

21.05.03, Quelle: www.Jesus.de

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