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Asyl für muslimische Ahmadiyya-GemeinschaftEU-Gerichtshof: Deutsche Asylpraxis in "Glaubensfragen" unzulässig07.09.2012: Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat ein folgenschweres Urteil in einer zentralen Frage des Asylrechts geklärt: Demnach haben Menschen, die ihre Religion in ihrer Heimat nicht gefahrlos öffentlich ausleben können, Anspruch auf Asyl. Im konkreten Fall waren zwei Mitglieder der muslimischen Ahmadiyya-Gemeinschaft, eine islamische Erneuerungsbewegung, aus Pakistan nach Deutschland geflohen. Sie beantragten Asyl und Schutz als Flüchtlinge, da sie wegen ihrer Glaubensrichtung gezwungen waren, ihr Heimatland zu verlassen. In Pakistan drohen Ahmadiyya-Mitgliedern bis zu drei Jahre Haft, wenn sie von sich behaupten, Muslime zu sein, ihren Glauben als "Islam" bezeichnen, oder wenn sie um neue Anhänger werben. Bei der Verunglimpfung des Namens des Propheten Mohammed sieht das pakistanische Strafgesetzbuch die Todesstrafe oder lebenslange Haft vor. Bei den deutschen Behörden hatten die Flüchtlinge angegeben, dass sie in ihrem Heimatdorf mehrmals von einer Gruppe von Leuten geschlagen, mit Steinen beworfen und mit dem Tode bedroht wurden. Grund sei lediglich ihr Beten auf dem öffentlichen Gebetsplatz gewesen. Bei der Polizei seien sie wegen Beleidigung des Propheten Mohammed angezeigt worden. Die deutschen Behörden werteten dies jedoch nicht als «asylrelevante» Verfolgung. Die Flüchtlinge hätten ihren Glauben einfach nicht in der Öffentlichkeit ausüben müssen, hieß es. EU-Gerichtshof stellte klar, dass die Religionsfreiheit auch das Ausüben des Glaubens in der Öffentlichkeit garantiereDer EU-Gerichtshof stellte nun klar, dass die Religionsfreiheit auch das Ausüben des Glaubens in der Öffentlichkeit garantiere. Drohen dabei schwere Strafen, sei dies als Verfolgung anzusehen. Den Flüchtlingen sei es nicht zuzumuten, dass sie auf ihre Glaubensbekundungen oder -betätigungen verzichten, nur um die Gefahr der Verfolgung zu vermeiden. Über die beiden verhandelten Fälle muss nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig abschließend entscheiden. Laut Artikel 16a / Grundgesetz genießen politisch Verfolgte AsylLaut Artikel 16a, Absatz 1 des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte Asyl. Quelle: jesus.de-Newsletter vom 06.09.2012 Autor dieser Webseite: Uwe Schütz |
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