Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis
Artikel 10 / Grundgesetz
(1) Das Briefgeheimnis
sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen
dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient
die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes
oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie
dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle
des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung
bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Unverletzlichkeit
der Wohnung
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Artikel
13 / Grundgesetz, Unverletzlichkeit der Wohnung, auf 3 Meter
hoher Glasscheibe vor dem Bundestagsgebäude in Berlin
von dem israelischen Künstler Dani Karavan, Außenhof
des Jakob-Kaiser-Hauses im Uferbereich zur Spree, Laser eingraviert.
Foto: wikipedia.de, public domain |
Artikel 13 / Grundgesetz
(1) Die Wohnung ist
unverletzlich.
(2) Durchsuchungen
dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch
durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet
und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch
Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat,
so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher
Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von
Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält,
eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere
Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos
wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung
erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper.
Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter
getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere
einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische
Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher
Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme
auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet
werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische
Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz
in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme
durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine
anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist
nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und
nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der
Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge
ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung
unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz
3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes
nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig,
nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag
gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts
die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten
eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen
dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr
oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund
eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur
Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder
zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
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